Förderverein für Menschen mit Behinderungen des

                         Wohnverbundes Stadtpark (FöWoS) e.V.

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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein für Menschen mit Behinderungen des Wohnverbundes Stadtpark  (FöWoS ) e.V.

Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Oldenburg eingetragen.
Er führt durch die Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . 
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Lebens behinderter Menschen in der Wohnstätte am Stadtpark vor allem durch folgende Maßnahmen:

a) Aufbau und Pflege von Kontakten untereinander (Angehörige, Bewohner, Mitarbeiter, gesetzliche Betreuer usw. und zu Außenstehenden,
b) Begleitung der Mitarbeiterinnen der Wohnstätte durch Rückmeldung und Anregung,
c) Gewinnung und Begleitung von Mitarbeiterinnen,
d) Information der Öffentlichkeit über das Leben in der Wohnstätte am Stadtpark,
e) Unterstützung von Festen, Freizeitaktivitäten und kulturellen Ereignissen,
f) Materielle Unterstützung von bedürftigen Bewohnerinnen,
g)Beteiligung an der Planung und Durchführung von besonderen Anschaffungen und bauliche Verbesserungen in Haus und Gelände.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins und die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus den Verein aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier volljährigen Vereinsmitgliedern, nämlich
- dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende,gemeinsam vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2.Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
5.Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6.Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen zu denen der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einlädt.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden,im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden geleitet. 
In dringenden Fällen sind Umlaufbeschlüsse im schriftlichen Verfahren möglich.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied - auch ein Ehrenmitglied-eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

1.Wahl des Vorstandsmitglieder und Widerruf der Bestellung,
2.Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
3.Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
4.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
5.Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes,
6.Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.
7.Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
9.Ernennung zweier Kassenprüfer.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte das gesamte Protokoll.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §11 bis §15 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätischer Sozialarbeit Wilhelmshaven mbH, die es ausschließlich und unmittelbar zum Wohle der Wohnstätte am Stadtpark zu verwenden hat. 


Diese Vereinssatzung ist von der Mitgliederversammlung am 08. Februar 2006 angenommen worden.

 

 

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