Der Verein führt den Namen Förderverein für Menschen mit
Behinderungen des Wohnverbundes Stadtpark (FöWoS ) e.V.
Er hat seinen Sitz in
Wilhelmshaven
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Oldenburg
eingetragen.
Er führt durch die Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung .
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Lebens behinderter
Menschen in der Wohnstätte am Stadtpark vor allem durch folgende
Maßnahmen:
a) Aufbau und Pflege von Kontakten untereinander (Angehörige,
Bewohner, Mitarbeiter, gesetzliche Betreuer usw. und zu
Außenstehenden,
b) Begleitung der Mitarbeiterinnen der Wohnstätte durch Rückmeldung
und Anregung,
c) Gewinnung und Begleitung von Mitarbeiterinnen,
d) Information der Öffentlichkeit über das Leben in der Wohnstätte
am Stadtpark,
e) Unterstützung von Festen, Freizeitaktivitäten und kulturellen
Ereignissen,
f) Materielle Unterstützung von bedürftigen Bewohnerinnen,
g)Beteiligung an der Planung und Durchführung von besonderen
Anschaffungen und bauliche Verbesserungen in Haus und Gelände.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins und die Mitglieder des
Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person
erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmebestätigung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Betrages in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die
Beitragschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus den Verein aus wichtigen Gründen
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit dem Beschluss der
Mitgliederversammlung wirksam.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier volljährigen Vereinsmitgliedern,
nämlich
- dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der
2.Vorsitzende,gemeinsam vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
2.Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
5.Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6.Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich.
Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen zu denen
der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, unter
Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche
einlädt.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend
sind.
Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden,im
Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden geleitet.
In dringenden Fällen sind Umlaufbeschlüsse im schriftlichen
Verfahren möglich.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied - auch
ein Ehrenmitglied-eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
1.Wahl des Vorstandsmitglieder und Widerruf der Bestellung,
2.Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
3.Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
4.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des
Vereins,
5.Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes,
6.Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu
seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.
7.Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
9.Ernennung zweier Kassenprüfer.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte
Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Waren mehrere
Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte das gesamte
Protokoll.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder
schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §11 bis §15
entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Gesellschaft für
Paritätischer Sozialarbeit Wilhelmshaven mbH, die es ausschließlich
und unmittelbar zum Wohle der Wohnstätte am Stadtpark zu verwenden
hat.
Diese Vereinssatzung ist von der Mitgliederversammlung am 08.
Februar 2006 angenommen worden.